05.09.2024

Phase-In Bestimmungen der CSRD

 

Mit dem Näherrücken der Offenlegungspflichten der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) steigt der Druck auf Unternehmen und Organisationen. Viele von ihnen betreten Neuland, da sie sich erstmals intensiv mit der Berichterstattung zu verschiedenen Nachhaltigkeitsthemen auseinandersetzen müssen. Die neue Regulatorik stellt Unternehmen vor komplexe Aufgaben: Sie müssen neue Richtlinien entwickeln, Verfahren implementieren und Datenerfassungssysteme aufbauen. Diese Herausforderungen müssen zudem unter erheblichem Zeitdruck bewältigt werden, was die Situation für zahlreiche Organisationen zusätzlich erschwert. 

 

Einführung von Übergangsregelungen 

Die Europäische Kommission ist sich der beträchtlichen Herausforderung bewusst, die die neuen Meldevorschriften für Unternehmen mit sich bringt. Als Reaktion darauf wurden in Anlage C der ESRS-Standards Phase-In Maßnahmen aufgeführt, um in Form von zeitlichen und inhaltlichen Erleichterungen den Übergang zur neuen Regulatorik  zu vereinfachen.
Diese Maßnahmen geben den Organisationen die Möglichkeit, die Berichterstattung über besonders schwierige oder schwer zu beschaffende Daten zunächst aufzuschieben. Stattdessen reicht es, wenn die Organisationen zu bestimmten Themen zunächst nur qualitative Informationen berichten. Teilweise müssen die Daten auch erst zu einem zukünftigen Zeitpunkt berichtet werden, wodurch der unmittelbare Druck gemildert wird. 

 

Die Erleichterungen beginnen mit der erstmaligen Berichtspflicht nach CSRD. Die Feststellung des Zeitpunkts der erstmaligen Berichtspflicht erfordert eine fallspezifische Betrachtung.

Der Geltungszeitraum der Phase-In Bestimmungen lässt sich anhand eines konkreten Beispiels veranschaulichen: Wird ein Unternehmen im Geschäftsjahr 2026 erstmals als "große Kapitalgesellschaft" eingestuft, unterliegt es ab diesem Zeitpunkt den Berichtspflichten gemäß CSRD bzw. ESRS. Im ersten Berichtsjahr kann das Unternehmen sämtliche verfügbaren Phase-In Regelungen in Anspruch nehmen. Bei mehrjährigen Phase-In Regelungen (zwei- oder dreijährig) erstreckt sich der Übergangszeitraum auf die folgenden Berichtsjahre (2027 und 2028). Das Unternehmen kann somit auch in diesen Jahren von bestimmten Erleichterungen profitieren.

Zwei Kategorien von Phase-In Regelungen 

Jede Organisation auf dem Weg zur CSRD-Konformität, unabhängig von ihrer Größe oder Ressourcen, profitiert von der Flexibilität der Phase-In Regelungen. 

Die Bestimmungen sind in zwei verschiedene Kategorien unterteilt. Die erste Kategorie umfasst diejenigen Phase-In Maßnahmen, die auf alle berichtspflichtigen Organisationen Anwendung finden. Die zweite Kategorie von Phase-In Maßnahmen gilt speziell für Organisationen mit weniger als 750 Mitarbeitern. Damit wird den besonderen Umständen und Ressourcenbeschränkungen Rechnung getragen, mit denen kleinere Organisationen häufig zu kämpfen haben.

  

Alle Unternehmen betreffend 

Berichterstattung zur Wertschöpfungskette (ESRS 1 - 10.2 Art 131) 

Falls in den ersten drei Jahren der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach ESRS wesentliche Informationen zur Wertschöpfungskette fehlen, können Unternehmen stattdessen Einzelheiten berichten über die Bemühungen der Organisation, diese zu beschaffen, die Gründe für das Fehlen, sowie Pläne für den zukünftigen Erhalt.

 

Vergleichende Informationen (ESRS 1 - 10.2 Art 135) 

Im ersten Jahr der Erstellung der Nachhaltigkeitserklärung nach ESRS müssen keine vergleichenden Informationen zu Datenpunkten aus den Vorjahren vorlegt werden. 

 

Finanzielle Auswirkungen, Risiken und Chancen (ESRS E1-E5) 

Im ersten Jahr sind Unternehmen nicht verpflichtet, über finanzielle Auswirkungen, Risiken und Chancen des Klimawandels (E1-9), der Umweltverschmutzung (E2-6), der Wasser- und Meeresressourcen (E3-5), der Biodiversität (E4-6) und der Kreislaufwirtschaft (E5-6) zu berichten. Zudem ist im Zeitraum der ersten drei Jahre bis auf wenige Ausnahmen die Berichterstattung über qualitative Daten für diese Standards ausreichend. Für den Standard E1 gilt dieser Zusatz jedoch nur, wenn die Erstellung quantitativer Angaben als nicht durchführbar gilt. Außerdem betrifft die Erleichterung nicht den Datenpunkt in ESRS E2.40(b) ("die Betriebs- und Investitionsausgaben, die im Berichtszeitraum in Verbindung mit größeren Vorfällen und Einlagen getätigt wurden").

 

Strategie, Geschäftsmodell und Wertschöpfungskette (ESRS 2 SBM-1) 

Die Datenpunkte in ESRS 2.40 (b) (Aufschlüsselung der Gesamteinnahmen nach den wichtigsten ESRS-Sektoren) und ESRS 2.40 (c) (Liste der zusätzlichen maßgeblichen ESRS-Sektoren) müssen erst ab dem Zeitpunkt berichtet werden, zu dem auch der delegierte Rechtsakt anwendbar ist. Das heißt, erst wenn die Europäische Kommission die Angaben für bestimmte Sektoren, in denen die Unternehmen tätig sind, endgültig festlegt hat, müssen die Unternehmen gemäß ESRS 2 eine Aufschlüsselung der Gesamteinnahmen nach wesentlichen ESRS-Sektoren und eine Liste weiterer wesentlicher ESRS-Sektoren vorlegen. Die Veröffentlichung des delegierten Rechtsaktes ist aktuell für das Jahr 2026 geplant.

 

Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell (ESRS 2 SBM-3) 

Die Datenpunkte in ESRS 2.48(e) (kurz-, mittel- und langfristig erwartete finanzielle Auswirkungen der wesentlichen Risiken und Chancen des Unternehmens auf seine Finanzlage, finanzielle Leistungsfähigkeit und Cashflows) können im ersten Jahr der Berichtspflicht gem. ESRS ausgelassen werden. Zudem ist im Zeitraum der ersten drei Jahre die Berichterstattung über qualitative Daten für diese Standards ausreichend, sofern die Erstellung quantitativer Angaben als nicht durchführbar gilt. 

 

Für Unternehmen mit weniger als 750 Beschäftigten

Soziale Themen (ESRS S) 

Im ersten Jahr sind Unternehmen mit weniger als 750 Beschäftigten nicht verpflichtet, über die eigene Belegschaft (S1) zu berichten. Dies gilt für ausgewählte Offenlegungs- und Datenpunkte (z.B. S1-7, S1-8 (in Bezug auf die Belegschaft in Nicht-EWR-Ländern), S1-11, S1-12, S1-13, S1-14, und S1-15) sogar für alle Unternehmen. In den ersten beiden Jahren ist für Unternehmen mit weniger als 750 Beschäftigten die Berichterstattung über Arbeitnehmer in der Wertschöpfungskette (S2), betroffene Gemeinschaften (S3), Verbraucher und Endnutzer (S4) ebenfalls nicht verpflichtend.

 

Umweltthemen (ESRS E4) 

In den ersten beiden Jahren der Erstellung der Nachhaltigkeitsberichte müssen Organisationen mit weniger als 750 Beschäftigten die in ESRS E4 genannten Punkte zu Biodiversität und Ökosystemen noch nicht berichten.

 

Treibhausgasemissionen (ESRS E1-6) 

Für Unternehmen mit weniger als 750 Beschäftigten sind außerdem die Datenpunkte zu den Scope-3-Emissionen und den gesamten Treibhausgasemissionen (THG) im ersten Jahr von der Berichtspflicht ausgenommen.

 

 

Fazit 

Auch wenn die CSRD-konforme Berichterstattung immer noch herausfordernd erscheinen mag, bieten die Phase-In Bestimmungen doch eine bedeutende Erleichterung. Diese Übergangsregelungen ermöglichen Unternehmen einen flexiblen und schrittweisen Einstieg in die ESRS-konforme Berichterstattung, während sie ihre Prozesse und Datenerfassung graduell anpassen können. So soll sichergestellt werden, dass sie ihre Verpflichtungen in der Nachhaltigkeitsberichterstattung effektiv und effizient erfüllen können. 

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